Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
I. Vertragsschluss
(1) Der Käufer ist an die Bestellung (Vertragsangebot) 3 Wochen
gebunden.
(2) Mit Ablauf dieser Frist kommt der Vertrag zustande, wenn
der Verkäufer das Vertragsangebot nicht vorher schriftlich abgelehnt hat.
(3) Der Vertrag gilt auch dann als geschlossen, wenn er beiderseits
unterschrieben wird oder der Verkäufer schriftlich die Annahme der Bestellung
(des Vertragsangebotes) erklärt oder der Verkäufer Vorauszahlungen
auf den Kaufpreis annimmt.
(4) Für Online- und Teilzahlungs- bzw. Ratenzahlungsgeschäfte
gelten gesonderte Regelungen, insbesondere bezüglich des Widerrufs- und Warenrückgaberechtes
des Käufers.
II. Vertragsinhalt
Grundlage des Vertrages sind die in der unterzeichneten Bestellung
festgelegten Vereinbarungen. Ergänzend gelten die nachstehenden Bedingungen.
III. Zahlung und Zahlungsverzug
(1) Die Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Soweit Abweichendes nicht ausdrücklich vereinbart wurde,
ist der Kaufpreis spätestens bei Übergabe/Abnahme zur Zahlung fällig.
(3) Ist „Frei-Haus-Lieferung“ vereinbart, so erfolgt die kostenfreie
Lieferung vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung im Umkreis
von 30 km vom Sitz des Verkäufers bis zum 2. Stockwerk.
(4) Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.
Danach kommt der Käufer mit seiner Zahlungspflicht auch ohne Mahnung in Verzug,
wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung
Zahlung leistet.
(5) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug und leistet er auch keine
Zahlung, nachdem ihm der Verkäufer eine angemessene Nachfrist gesetzt hat,
oder verweigert der Käufer die Zahlung der bestellten Ware ernsthaft und
endgültig, ist der Verkäufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Wertminderung
nach Ziffer XI dieser Bedingungen sowie Schadensersatz zu fordern.
(6) Als pauschalen Schadensersatz kann der Verkäufer in diesen
Fällen 30% des Kaufpreises verlangen. Dem Käufer bleibt vorbehalten nachzuweisen,
dass dem Verkäufer ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer
Höhe entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt seinerseits vorbehalten, im Einzelfall
einen höheren Schaden nachzuweisen.
IV. Lieferung / Lieferfristen
(1) Genannte Lieferfristen und Liefertermine gelten, soweit ausdrücklich
nichts anderes vereinbart ist, nur annähernd.
(2) Mit vom Käufer nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen
oder Umstellungen verlieren auch fest vereinbarte Liefertermine die Verbindlichkeit.
(3) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie im Interesse des
Käufers liegen und ihm zumutbar sind. Erfüllt der Verkäufer nach Teillieferungen
die Restleistung trotz Aufforderung mit angemessener Fristsetzung durch den
Käufer nicht, kann der Käufer Schadensersatz statt Erfüllung der ganzen Leistung
nur verlangen, oder vom gesamten Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der
teilweisen Erfüllung des Vertrages kein Interesse hat.
(4) Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend bei vom Verkäufer
nicht zu vertretenden Störungen in seinem Geschäftsbetrieb oder dem seiner
Vorlieferanten, insbesondere bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
sowie in Fällen höherer Gewalt, die auf unvorhergesehenen und unverschuldeten
Ereignissen beruhen.
(5) Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls angemessen beim
Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers
liegen, z.B. bei Lieferverzögerungen eines Vorlieferanten, Verkehrs- und
Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel usw.
(6) Im Falle des Lieferverzuges ist der Käufer zum Rücktritt
oder zur Forderung von Schadensersatz statt Leistung nur berechtigt, wenn
er nach Ablauf der vereinbarten oder nach vorstehenden Absätzen (2) bis (5)
verlängerten Lieferfrist die Lieferung anmahnt und diese dann nicht innerhalb
einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens
beim Verkäufer an den Käufer erfolgt. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
der Verkäufer die Leistung/Lieferung ernsthaft und endgültig verweigert.
(7) Wird die Lieferung dadurch unmöglich, dass die Vorlieferanten
den Verkäufer ohne dessen Verschulden nicht beliefern und eine anderweitige
Ersatzbeschaffung nur mit unverhältnismäßigem und unzumutbaren Aufwand möglich
wäre, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Über diese Umstände wird der Verkäufer den Käufer unverzüglich
benachrichtigen. Etwaige bereits geleistete Zahlungen des Käufers werden
zurückerstattet. Weitergehende gegenseitige Ansprüche sind ausgeschlossen.
V. Abnahme / Abnahmeverzug
(1) Der Käufer ist verpflichtet, die zum vereinbarten Übergabetermin
gelieferte Ware abzunehmen.
(2) Nimmt der Käufer die bestellte Ware ohne rechtfertigenden
Grund zum vereinbarten Übergabetermin nicht ab oder ruft der Käufer die Ware
zum vereinbarten Abruftermin nicht ab und verweigert der Käufer auch nach
Ablauf einer ihm vom Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme
der Ware oder hat er ernsthaft und endgültig erklärt, er verweigere die Abnahme,
so ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten
und Schadensersatz zu verlangen oder Schadensersatz statt Erfüllung zu fordern.
(3) Der ernsthaften und endgültigen Verweigerung der Abnahme
steht die ungerechtfertigte Erklärung gleich, der Vertrag werde storniert.
(4) Für die Höhe des Schadensersatzes gilt die Regelung unter
Ziffer III (6) dieser Bedingungen entsprechend.
(5) Ein Grund zur berechtigten Verweigerung der Abnahme durch
den Käufer liegt immer dann vor, wenn eine gesetzliche Regelung die Abnahmeverweigerung
rechtfertigt, insbesondere wenn die Ware einen nicht nur unwesentlichen Mangel
aufweist oder der Käufer wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist.
VI. Gefahrübergang
(1) Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis
bezahlen zu müssen, geht mit der Übergabe/Abnahme auf den Käufer über.
(2) Bei mehrtägigen Montagen, beispielsweise von Küchen, trägt
der Käufer die Gefahr auch für solche Schäden, die die Ware erleidet während
sie sich ohne Anwesenheit der Mitarbeiter des Verkäufers in seinem Obhutbereich
befindet.
VII. Montage
(1) Ist Montage und/oder Aufstellung vereinbart, so ist Voraussetzung,
dass diese hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten (Wände, Fußböden, Zuwege)
möglich ist und ein funktionierender Elektroanschluss zur Verfügung steht.
(2) Sind hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände
wegen der Eignung der vorhandenen Wände besondere zusätzliche Aufwendungen
erforderlich, so kann der Verkäufer diese zusätzlichen Leistungen gesondert
in Rechnung stellen.
(3) Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist die Verlegung
von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf nicht Bestandteil
der vom Verkäufer zu erbringenden Montageleistungen.
(4) Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten
auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten des
Verkäufers hinausgehen.
VIII. Mängelhaftung
(1) Die Mängelhaftung richtet sich unter Berücksichtigung dieser
Bedingungen nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Kann der Käufer als Art der Nacherfüllung Lieferung einer
mangelfreien Sache wählen, so ist zu berücksichtigen, dass nach den Gepflogenheiten
des Möbelhandels und der Möbelindustrie eine Neuherstellung der Sache erfolgen
muss, weshalb die Nacherfüllungsfrist der ursprünglichen Lieferfrist entspricht.
(3) Beschreibungen der Ware in Prospekten, Katalogen und Werbemitteln
stellen bloße Beschaffenheitsangaben dar. Garantien, Zusicherungen von Eigenschaften
oder die Zusicherung besonderer Einstandspflichten gelten nur als abgegeben,
wenn die Begriffe „Garantie“ oder „Zusicherung“ ausdrücklich genannt werden.
(4) Ist lediglich eine gelieferte Einzelteilkomponente mit einem
Mangel behaftet, ist der Verkäufer berechtigt, das Ersatzlieferungsverlangen
des Käufers durch Leistung einer mangelfreien Einzelkomponente zu erfüllen.
(5) Ist die Ware mit einem Mangel behaftet, der nur zu einer
unerheblichen funktionellen und ästhetischen Beeinträchtigung führt, so ist
der Käufer nur zur Minderung berechtigt.
(6) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden,
die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung
der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse und unsachgemäße
Behandlung entstehen.
(7) Bei serienmäßig hergestellten Möbeln besteht kein Anspruch
auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, bei Vertragsabschluss
wurde ausdrücklich eine derartige Vereinbarung getroffen.
(8) Handelsübliche, dem Käufer zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen
bei den verwandten Materialien, z.B. bei Holz- oder Steinoberflächen, Textilien
(z.B. Möbel oder Dekorationsstoffe) oder bei Leder bleiben vorbehalten.
(9) Bei Kastenmöbeln bezieht sich die Holzbezeichnung auf die
wesentlichen Flächen der Front. Die Mitverwendung anderer Holz, Folien oder
Kunststoffarten, etwa für Seitenteile, Rückwand und Innenausstattung, ist
zulässig und stellt keinen Mangel der Ware dar.
(10) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Form der Nacherfüllung
verweigern, wenn sie unmöglich oder nur unter Aufwendung unverhältnismäßiger
Kosten möglich ist.
(11) Ansprüche wegen Mängeln verjähren bei neu hergestellten
Sachen 2 Jahre nach der Ablieferung, bei gelieferten Muster- und Ausstellungsstücken
12 Monate nach der Übergabe/Abnahme.
IX. Haftung
(1) Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund
(insbesondere Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Anspruch auf Schadensersatz
wegen unerlaubter Handlung oder Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen
nach § 439 Abs. 2 BGB, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, falls eine
wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde oder falls
dem Verkäufer oder seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Haftungsausschluss
gilt auch nicht bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und ebenso
nicht bei einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit sowie bei Übernahme einer Garantie oder Zusicherung von Eigenschaften,
sofern gerade der Gegenstand der Garantie oder der Zusicherung die Haftung
auslöst.
(2) Im Falle einer Haftung bei der Verletzung von Kardinalpflichten
ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt.
X. Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten
aus dem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers.
(2) Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers
auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar
für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind. Er wird den Empfänger auf
diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinweisen.
(3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Einbau
serienmäßig hergestellter Möbel und Möbelteile nicht dauerhaft erfolgen soll
und diese Möbel bzw. Möbelteile nicht zum wesentlichen Bestandteil des Gebäudes
werden sollen.
XI. Warenrücknahme
(1) Im Falle einer vom Käufer veranlassten und zu vertretenden
Rückabwicklung des Vertrages hat der Verkäufer Anspruch auf Ausgleich der
Aufwendungen, Gebrauchsüber-lassung und Wertminderung wie folgt:
für in Folge des Vertrages gemachte Aufwendungen wie Transport,
Lager- und Montagekosten usw. Ersatz in entstandener Höhe,
für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren
gelten folgende Pauschalsätze:
für Möbel, mit Ausnahme von Polsterwaren
innerhalb des 1. Halbjahres 25 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 2. Halbjahres 35 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 3. Halbjahres 45 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 4. Halbjahres 55 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 3. Jahres 60 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 4. Jahres 70 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
für Polsterwaren
innerhalb des 1. Halbjahres 35 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 2. Halbjahres 45 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 3. Halbjahres 60 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 4. Halbjahres 70 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 3. Jahres 80 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 4. Jahres 90 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
Dem Käufer bleibt der Nachweis offen, dass dem Verkäufer keine
oder nur eine geringere Einbuße entstanden ist.
(2) Vorstehende Regelung gilt nicht, wenn der Käufer berechtigter
Weise die Rückabwicklung des Vertrages fordert, etwa infolge wirksamen Rücktritts
des Käufers nach erfolgloser Nacherfüllung sowie für in den Fällen, die dem
Käufer ein gesetzliches Widerrufsrecht und dem damit verbundenen uneingeschränkten
Rückgaberecht des Käufers einräumen (vgl. Ziffer I Abs.(4) dieser Bedingungen).
XII. Schlussbestimmungen
(1) Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen
oder im Zusammenhang mit diesen erhobene personenbezogene Daten im Sinne
des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.
(2) Für Gerichtsstand und Erfüllungsort gelten die gesetzlichen
Regelungen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam
sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen, Stand Juni 2008







